Nein. Sie können die neue Förderlogik einfach in Ihrem bestehenden Riester-Vertrag nutzen. Ihr Vertrag bleibt bestehen; ein Neuabschluss ist dafür nicht erforderlich.
Altersvorsorge-Reform
Neue Fördermöglichkeiten ab 2027: Prüfen Sie, ob die Reform Vorteile für Ihre persönliche Vorsorgesituation bietet.
Schon heute gut aufgestellt
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ab dem 01.01.2027 weiterentwickelt. Die vertraglich vereinbarten Leistungen richten sich weiterhin nach Ihren Vertragsbedingungen.
Vereinbarte Garantien, bewährte Vertragsbedingungen und die lebenslange Altersvorsorge bleiben grundsätzlich bestehen. Gleichzeitig eröffnet die Reform Fördermöglichkeiten, die je nach persönlicher Situation Vorteile bieten können.
Prüfen Sie mit dem Förderkompass, welche Fördersystematik – alt oder neu – zu Ihrer persönlichen Situation passt.
Was bedeutet die Reform für Sie?
Die Reform führt nicht zu einer automatischen Umstellung Ihres Vertrags.
Ob die neue Förderung für Sie Vorteile bietet, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, beispielsweise von Ihrem Einkommen oder Ihrer familiären Situation.
Ihre Möglichkeiten im Überblick
- Keine Änderung gewünscht: Ihr Vertrag läuft grundsätzlich unverändert weiter.
- Neue Förderung attraktiver: Beantragen Sie den Wechsel einfach über unser Online-Formular
Wichtige Hinweise für Bestandskundinnen und Bestandskunden
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ab dem 01.01.2027 weiterentwickelt. Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und baut auf den bisherigen staatlichen Zulagen- und Steuerförderungen auf, sieht jedoch teilweise veränderte Fördervoraussetzungen, Fördermechanismen und Förderhöhen vor. Für bestehende Riester-Verträge besteht Bestandsschutz; sie können grundsätzlich unverändert weitergeführt werden.
Ihr bestehender Vertrag bleibt bestehen: Die Reform führt nicht zu einer automatischen Umstellung. Ohne Ihre ausdrückliche Erklärung wird Ihr Vertrag grundsätzlich in der bisherigen Fördersystematik weitergeführt.
Eine bewusste Entscheidung ist erforderlich: Ob die neue Förderung für Ihre persönliche Situation Vorteile bietet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Sollte dies der Fall sein, können Sie die Umstellung auf die neue Fördersystematik beantragen.
Bewährte Vertragsmerkmale bleiben erhalten: Bei Fortführung Ihres bestehenden Vertrags profitieren Sie weiterhin von den vertraglich vereinbarten Garantien und Leistungen.
Förderung ist nur ein Aspekt der Vorsorgeentscheidung: Neben der Höhe möglicher Zulagen sollten auch Vertragsleistungen, Garantien, Flexibilität und Ihre persönlichen Vorsorgeziele berücksichtigt werden.
Individuelle Prüfung sinnvoll: Nutzen Sie den Förderkompass, um die Auswirkungen der Reform auf Ihre persönliche Situation zu bewerten.
Der Förderkompass bietet Ihnen eine Orientierung für Ihre Altersvorsorgeförderung
Der Förderkompass liefert auf Grundlage Ihrer Eingaben eine unverbindliche Indikation und ersetzt keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung. Das Ergebnis begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Zulage, Förderung, Steuerermäßigung oder Vertragsänderung. Für die tatsächliche steuerliche Wirkung sind Ihre persönlichen Verhältnisse und die Einkommensteuerveranlagung maßgeblich. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Maßgeblich sind außerdem die gesetzlichen Vorgaben, Ihre Vertragsunterlagen und die Informationen in der Online-Strecke vor Abgabe einer Erklärung.
Bisherige und neue Förderung im Überblick
| Merkmal | Bisherige Riester-Förderung | Neue Förderlogik ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Förderprinzip | Feste jährliche Grund- und Kinderzulagen. Für die volle Zulage muss der persönliche Mindesteigenbeitrag erreicht werden. | Beitragsproportionale Zulagen: Die Höhe der Förderung steigt mit Ihrem jährlichen Eigenbeitrag bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen. |
| Mindesteigenbeitrag | Grundsätzlich 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 € p.a. einschließlich Zulagen. Der eigene Sockelbetrag beträgt mindestens 60 € pro Jahr. | Mindestens 120 € Eigenbeitrag pro Jahr, um Grund- und Kinderzulagen zu erhalten. Mit höheren Beiträgen kann die Förderung bis zu den jährlichen Höchstbeträgen steigen. |
| Grundzulage | Bis zu 175 € pro Jahr. Wird der persönliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, vermindert sich die Zulage anteilig. | 50 % auf Eigenbeiträge bis 360 € und 25 % auf den darüber hinausgehenden Eigenbeitrag bis 1.800 €; insgesamt bis zu 540 € pro Jahr. |
| Kinderzulage | 185 € pro Jahr für vor 2008 geborene Kinder und 300 € pro Jahr für ab 2008 geborene Kinder, jeweils bei voller Förderung. | 1 € Kinderzulage je 1 € Eigenbeitrag, maximal 300 € pro Jahr und Kind. Das Geburtsjahr des Kindes spielt keine Rolle mehr. |
| Berufseinsteigerbonus | Einmalig 200 € zusätzlich, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Für die volle Förderung muss grundsätzlich der persönliche Mindesteigenbeitrag erreicht werden. | Einmalig 200 € zusätzlich, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Voraussetzung sind mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr. |
| Möglicher Steuervorteil | Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob über die Zulagen hinaus ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht. Berücksichtigt werden können Beiträge und Zulagen bis insgesamt 2.100 € p.a. | Die steuerliche Prüfung bleibt bestehen. Berücksichtigt werden können bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich des Zulageanspruchs. |
| Erweiterter Kreis der Förderberechtigten | Nichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung und Personen in den berufsständischen Versorgungswerken. | Neu förderberechtigt: Ab dem Beitragsjahr 2027 können auch Selbständige und Personen, die über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert sind, die staatliche Förderung erhalten. Ab 2028 wird der Kreis zusätzlich um bestimmte Personen mit ausländischer gesetzlicher Alterssicherung erweitert. |
Altersvorsorge-Reform
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Altersvorsorge-Reform.
Wichtiges zur Altersvorsorge-Reform
Ja. Ihr bestehender Riester-Vertrag kann weitergeführt werden. Sie können entweder bei dem bisherigen Fördermodell bleiben oder die neue Förderlogik für Ihren bestehenden Vertrag wählen.
Nein. Ohne Ihr Zutun erfolgt keine Umstellung. Diese erfolgt, wenn Sie
- Die Umstellung bei einem Anbieter aktiv beantragen oder
- Ihr unmittelbar Zulageberechtigter Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner die Umstellung bei einem Anbieter aktiv beantragt hat oder
- Sie einen neuen Riester-Vertrag bei einem Anbieter abschließen oder
- Ihr unmittelbar zulageberechtigter Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner einen neuen Riester-Vertrag bei einem Anbieter abschließt.
Achtung: stellen Sie als mittelbar Zulageberechtigter Ihre Riester-Verträge auf die neue Fördersystematik um bzw. schließen nach dem Jahr 2026 einen neuen Riester-Vertrag ab, muss Ihr unmittelbar zulageberechtigter Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner ebenso (rechtzeitig) einen Wechsel auf die neue Fördersystematik vornehmen, damit weiterhin die staatliche Förderung für Sie gewährt wird.
Dann besteht kein Handlungsbedarf. Sie können Ihren Vertrag mit der bisherigen Förderung unverändert weiterführen.
Sie können direkt aus dem Förderkompass einfach und sicher in die Online-Strecke wechseln und dort die neue Förderlogik für Ihren Vertrag auswählen. Vor der Abgabe werden Ihnen die wesentlichen Folgen noch einmal zusammengefasst.
Ja, das kann möglich sein. Die bisherige und die neue Förderlogik setzen unterschiedliche Anreize für den Eigenbeitrag. Prüfen Sie deshalb im Förderkompass auch alternative Beitragshöhen. Ob und in welchem Umfang eine Anpassung sinnvoll und vertraglich möglich ist, hängt von Ihrer persönlichen und vertraglichen Situation ab.
Der Förderkompass stellt auf Grundlage Ihrer Angaben die voraussichtliche staatliche Förderung nach der bisherigen Riester-Förderlogik und nach der neuen Förderlogik gegenüber. Je nach Ausgestaltung können Zulagen und ein möglicher zusätzlicher Steuervorteil berücksichtigt werden.
Nein. Der Förderkompass bietet eine vereinfachte unverbindliche Orientierung und kann nicht jeden steuerlichen oder persönlichen Sonderfall abbilden. Die tatsächliche Förderung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, Ihren vollständigen persönlichen Angaben und den Feststellungen der zuständigen Stellen ab.
Der Förderkompass kann einen voraussichtlichen Steuervorteil modellhaft berücksichtigen. Die tatsächliche steuerliche Wirkung ergibt sich erst im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Die bisher in Ihrem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen und das vorhandene Vertragsguthaben bleiben von der Wahl der künftigen Förderlogik unberührt.
Die Wahl betrifft die steuerliche Förderlogik Ihres bestehenden Vertrags. Die sonstigen Konditionen Ihres Vertrags bleiben grundsätzlich bestehen. Maßgeblich sind Ihre Vertragsunterlagen und die Informationen, die Ihnen vor einer Umstellung angezeigt werden.
Für die Nutzung der neuen Förderlogik wird kein neuer Vertrag abgeschlossen. Daher fallen keine Abschlusskosten eines Neuvertrags an. Die Kostenregelungen Ihres bestehenden Vertrags gelten weiter.
Die Wahl der Förderlogik ändert grundsätzlich nicht die in Ihrem bestehenden Vertrag vereinbarte Form der Altersleistung. Maßgeblich bleiben Ihre Vertragsbedingungen, einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten lebenslangen Rentenzahlung.
Ob und in welchem Umfang Sie Ihren Beitrag anpassen können, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Der Förderkompass kann Ihnen zeigen, ob eine andere Beitragshöhe voraussichtlich zu einer höheren Förderung führt. Die konkrete Vertragsänderung erfolgt über die dafür vorgesehenen Servicewege.
Nein. Die Erklärung für die neue Förderlogik ist unwiderruflich. Prüfen Sie deshalb vor der Abgabe das Ergebnis und die allgemeinen Hinweise sorgfältig.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die staatliche Förderung seitens der Finanzverwaltung gewährt wird. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zahlt Ihre Zulagen an den Anbieter, der diese Ihrem Vertrag gutschreibt. Den gegebenenfalls weiteren Steuervorteil erhalten Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung von Ihrem Finanzamt. Als Anbieter führen wir dazu einen entsprechenden Datenaustausch mit der Finanzverwaltung. Sofern Sie uns einen Antrag auf Umstellung der Fördersystematik einreichen, leiten wir diesen ebenfalls elektronisch an die ZfA weiter.